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Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Kas­sen­zahn­ärzt­li­che Ver­ei­ni­gung Thü­rin­gen (KZV Thü­rin­gen) ist eine Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts, der die Sicher­stel­lung der kas­sen­zahn­ärzt­li­chen Ver­sor­gung obliegt. Sie ist eine Ein­rich­tung zahn­ärzt­li­cher Selbst­ver­wal­tung. Mit ihr neh­men die Zahn­ärzte die ihnen durch Gesetz über­tra­ge­nen öffent­li­chen Ver­wal­tungs­auf­ga­ben bei der ambu­lan­ten zahn­me­di­zi­ni­schen Ver­sor­gung gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­ter Pati­en­ten eigen­ver­ant­wort­lich wahr.

Die KZV Thü­rin­gen finan­ziert sich aus­schließ­lich aus Bei­trä­gen ihrer Mit­glie­der. Obgleich sie öffent­li­che Auf­ga­ben wahr­nimmt, erhält sie weder aus der Staats­kasse noch von den Kran­ken­kas­sen finan­zi­elle Zuwen­dun­gen. Die Kas­sen­zahn­ärzt­li­che Ver­ei­ni­gung Thü­rin­gen hatte sich im Herbst 1990 als Ver­ein gegrün­det. Ab 01.01.1991 fand per Gesetz mit der Ver­ein­heit­li­chung der Rechts­ord­nung eine Umwand­lung des Ver­eins in eine Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts statt. Die KZV Thü­rin­gen hat ihren Sitz in Erfurt.

Mit­glie­der der KZV Thü­rin­gen sind, soweit die Pra­xis in Thü­rin­gen liegt:

  • die zuge­las­se­nen Zahn­ärzte (1.876),
  • die ermäch­tig­ten Zahn­ärzte (1),
  • die in einem medi­zi­ni­schen Ver­sor­gungs­zen­trum ange­stell­ten Zahn­ärzte (0),
  • die in einer Gesund­heits­ein­rich­tung gem. § 311 Abs. 2 SGB V ange­stell­ten Zahn­ärzte (9)

Die Mit­glie­der sind in 1685 frei­be­ruf­li­chen Zahn­arzt­pra­xen, einer Zahn­kli­nik eines Kran­ken­hau­ses und in drei Gesund­heits­ein­rich­tun­gen tätig. Organe der KZV Thü­rin­gen sind: die Ver­tre­ter­ver­samm­lung und der Vor­stand. Die lau­fen­den Ver­wal­tungs­ge­schäfte wer­den von der Haupt­ge­schäfts­füh­rung nach Wei­sung des Vor­stands erledigt.

Die KZV Thü­rin­gen erfüllt die Auf­ga­ben, die sich aus den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und den Sat­zungs­vor­schrif­ten erge­ben. Hierzu gehö­ren insbesondere:

Die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung

Die KZV Thü­rin­gen führt über ihre Mit­glie­der die zahn­ärzt­li­che Behand­lun­gen aller gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­ter Pati­en­ten durch. Sie plant den Bedarf an Zahn­ärz­ten und beob­ach­tet die Entwicklung.

Die KZV Thü­rin­gen ver­steht sich als Dienst­leis­ter für ihre Mit­glie­der. Sie berät die Thü­rin­ger Zahn­ärzte in allen Fra­gen der ver­trags­zahn­ärzt­li­chen Tätig­keit und ergreift Maß­nah­men, um die Ver­wal­tungs­tä­tig­keit ihrer Mit­glie­der in den Pra­xen so effek­tiv wie mög­lich zu gestalten.

Abschluss von Verträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen

Bei der zahn­me­di­zi­ni­schen Ver­sor­gung gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­ter Pati­en­ten wirkt die KZV Thü­rin­gen mit den Kran­ken­kas­sen in den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Fäl­len zusam­men. Hierzu sind ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen. Diese Ver­träge sind gemein­sam mit den bun­des­ein­heit­li­chen Richt­li­nien und bun­des­un­mit­tel­ba­ren Ver­trä­gen für die Zahn­ärzte, Kran­ken­kas­sen und Ver­si­cher­ten ver­bind­lich. Sie kon­kre­ti­sie­ren den Behand­lungs­an­spruch der Pati­en­ten. Dar­über hin­aus gehende Leis­tun­gen wer­den zwi­schen Pati­ent und Zahn­arzt direkt vereinbart.

Abrechnung der vertragszahnärztlichen Leistungen

Leis­tun­gen, für die die Kran­ken­kas­sen die Kos­ten über­neh­men oder Zuzah­lun­gen leis­ten, rech­net der Zahn­arzt gegen­über der KZV Thü­rin­gen ab. Die KZV Thü­rin­gen führt eine Schlüs­sig­keits­prü­fung der ein­ge­reich­ten Abrech­nun­gen durch und stellt die Leis­tun­gen den Kran­ken­kas­sen in Rechnung.

Entgegennahme der Vergütung und Verteilung an die Mitglieder

Für die von den Zahn­ärz­ten erbrach­ten und von der KZV Thü­rin­gen abge­rech­ne­ten Leis­tun­gen, ent­rich­ten die Kran­ken­kas­sen nach Maß­gabe der zwi­schen der KZV Thü­rin­gen und den Lan­des­ver­bän­den der Kran­ken­kas­sen und Ver­bän­den der Ersatz­kas­sen abge­schlos­se­nen Ver­gü­tungs­ver­träge eine Gesamtvergütung.

Gemäß den gesetz­li­chen Vor­ga­ben ist mit Aus­nahme der zahn­pro­the­ti­schen Leis­tun­gen die zur Ver­fü­gung ste­hende Gesamt­ver­gü­tung begrenzt. Wer­den somit mehr Leis­tun­gen durch Pati­en­ten abge­for­dert als geplant, reicht die Ver­gü­tung nicht aus. Dar­über hin­aus legt das Bun­des­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Sozia­les auf­grund von Mel­dun­gen der Kran­ken­kas­sen den höchs­tens zuläs­si­gen Stei­ge­rungs­satz der Gesamt­ver­gü­tung des nächs­ten Jah­res fest. Da die­ser Stei­ge­rungs­satz bereits meh­rere Jahre sowohl unter der Infla­ti­ons- als auch der Teue­rungs­rate lag, sind die Ver­gü­tungs­sätze der Zahn­ärzte ste­tig gesun­ken. Die KZV Thü­rin­gen ver­teilt die Gesamt­ver­gü­tung nach dem mit den Ver­bän­den der Kran­ken­kas­sen und Lan­des­ver­bän­den der Ersatz­kas­sen ein­heit­lich ver­ein­bar­ten Hono­rar­ver­tei­lungs­maß­stab. Grund­lage der Ver­tei­lung bil­den hier­bei die jewei­li­gen indi­vi­du­el­len Leis­tungs­men­gen der Zahnarztpraxen.

Auf der Basis der jewei­li­gen Bewer­tungs­punkt­zah­len der ein­zel­nen Leis­tun­gen gemäß Bun­des­ein­heit­li­chen Bewer­tungs­maß­stab für zahn­ärzt­li­che Leis­tun­gen (BEMA‑Z ) mul­ti­pli­ziert mit den in den Ver­gü­tungs­ver­trä­gen ver­ein­bar­ten Punkt­wer­ten wird der Zah­lungs­an­spruch der Zahn­arzt­pra­xis ermit­telt. Reicht die von den Kran­ken­kas­sen zur Ver­fü­gung gestellte Gesamt­ver­gü­tung nicht aus, um alle von den Ver­si­cher­ten abver­lang­ten Leis­tun­gen mit dem ver­ein­bar­ten Punkt­wert zu ver­gü­ten, muss der Punkt­wert um das maß der Über­schrei­tung abge­senkt werden.

Gewährleistung einer ordnungsgemäßen vertragszahnärztlichen Versorgung

Die Qua­li­tät der zahn­ärzt­li­chen Ver­sor­gung in Thü­rin­gen fin­det auf einem hohen Niveau statt.

Alle Zahn­ärzte unter­neh­men in ihren Pra­xen große Anstren­gun­gen um das Ver­sor­gungs­ni­veau auch unter immer schlech­te­ren Rah­men­be­din­gun­gen zu hal­ten und zu ver­bes­sern. Die KZV Thü­rin­gen führt hierzu regel­mä­ßig zen­trale Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, z. B. den Thü­rin­ger Ver­trags­zahn­ärz­te­tag, aber auch dezen­trale Kreis­stel­len­ver­an­stal­tun­gen durch. Durch ihre Rund­schrei­ben und das Thü­rin­ger Zahn­ärz­te­blatt (tzb) infor­miert sie ihre Mit­glie­der zeit­nah und aktu­ell über Ände­run­gen und Ent­wick­lun­gen in der Vertragszahnheilkunde.

Neben die­sem prä­ven­ti­ven Wir­ken führt die KZV Thü­rin­gen aber auch gezielte Prü­fungs- und Berich­ti­gungs­ver­fah­ren durch. Bei der KZV Thü­rin­gen wurde eine Stelle zur Bekämp­fung von Fehl­ver­hal­ten im Gesund­heits­we­sen ein­ge­rich­tet. An diese kann sich jede Per­son wen­den, die einen ent­spre­chen­den ver­dacht hegt.

Vertretung der Vertragszahnärzte in der Öffentlichkeit

Die KZV Thü­rin­gen unter­hält gemein­sam mit der Lan­des­zahn­ärz­te­kam­mer Thü­rin­gen eine Pres­se­stelle und gibt als amt­li­chen Mit­tei­lungs­blatt monat­lich das Thü­rin­ger Zahn­ärz­te­blatt – tzb heraus.

Dar­über hin­aus wer­den Pres­se­mit­tei­lun­gen zu aktu­el­len The­men gefer­tigt. Die Teil­nahme an Tele­fon­fo­ren, Pres­se­kon­fe­ren­zen u. ä. wird eben­falls zur Dar­stel­lung der belange der Zahn­ärzte in Thü­rin­gen genutzt. Auf Bun­des- und Lan­des­ebene wird der Kon­takt zur Poli­tik gepflegt.

Interessenausgleich zwischen Zahnärzten, Krankenkassen und Patienten

Die KZV Thü­rin­gen unter­hält eine Patientenberatungsstelle.

An diese kön­nen sich gesetz­lich kran­ken­ver­si­cherte Pati­en­ten mit Fra­gen im Zusam­men­hang mit geplan­ten zahn­pro­the­ti­schen Ver­sor­gun­gen und der hier­aus ent­ste­hen­den Kos­ten­tra­gungs­ver­pflich­tung der Kran­ken­kas­sen i. S. der Ein­ho­lung einer Zweit­mei­nung wen­den. Die Ver­mitt­lung von ande­ren Zahn­ärz­ten ist hier­bei ausgeschlossen.

Auf Antrag der Kran­ken­kas­sen prüft die KZV Thü­rin­gen auch den Ver­dacht auf Behand­lungs­feh­ler, soweit hier­durch Ansprü­che der Kran­ken­kas­sen berührt sein können.

Für Kon­flikt­fälle stellt die KZV Thü­rin­gen den Kran­ken­kas­sen Gut­ach­ter im Bereich der Ver­sor­gung mit Zahn­ersatz und Zahn­kro­nen, der sys­te­ma­ti­schen Behand­lung von Par­odon­topa­thien und im Bereich Kie­fer­or­tho­pä­die zur Verfügung.

KZV Thü­rin­gen
Theo-Neu­bauer-Str. 14
99085 Erfurt
T: 0 36 1 | 67 67 0
F: 0 36 1 | 67 67 108 oder 0 36 1 | 67 67 104
www.kzv-thueringen.de

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