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Rechtsanwalt

In Thü­rin­gen gibt es fast 2.000 Rechts­an­wälte, bun­des­weit sind es ca. 154.000 (Stand Anfang 2010). Der Anteil der Rechts­an­wäl­tin­nen beträgt in Deutsch­land ca. 30% der Anwaltschaft.

Der Rechts­an­walt (m/w) übt kein Gewerbe aus, son­dern ist Frei­be­ruf­ler. Er ist dem anwalt­li­chen Berufs­recht unter­wor­fen, ins­be­son­dere der Berufs­ord­nung für Rechts­an­wälte und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Anwalt­li­che Tätig­keit ist stets inter­es­sen­ge­bun­den: sei­nen Auf­trag (Man­dat) erhält der Rechts­an­walt von natür­li­chen oder juris­ti­schen Per­so­nen, den Mandanten.

Dabei ist der Rechts­an­walt »unab­hän­gi­ges Organ der Rechts­pflege« (§ 1 BRAO). Das heißt, dass er nicht nur sei­nem Man­dan­ten ver­pflich­tet ist, son­dern auch der Rechtsordnung.

Er ist so ein dem Rich­ter und Staats­an­walt gleich geord­ne­tes Organ der Rechts­pflege. Der Anwalt darf des­halb vor Gericht nicht bewusst die Unwahr­heit vortragen.

Anwälte dür­fen nicht tätig wer­den, soweit sie zuvor in der­sel­ben Ange­le­gen­heit die Gegen­seite bera­ten oder ver­tre­ten haben oder sons­tige zur Neu­tra­li­tät ver­pflich­tende Umstände, z.B. eine vor­he­rige Tätig­keit als Notar vorliegen.

Das Ver­hält­nis zwi­schen Rechts­an­walt und Man­dant ist ver­fas­sungs­recht­lich geschützt: Der Anwalt und seine Mit­ar­bei­ter haben nicht nur eine Schwei­ge­pflicht, son­dern gegen­über allen Gerich­ten, Staats­an­walt­schaf­ten und der Poli­zei ein Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht über das, was der Man­dant sei­nem Anwalt anver­traut hat.

Rechts­an­wälte haben ihre Man­dan­ten zunächst bera­tend über die Rechts­lage, die Erfolgs­chan­cen, Risi­ken, Beweis­pro­bleme und Kos­ten­ri­si­ken zu infor­mie­ren. Erfor­dern es die Umstände, ist auch über die vor­aus­sicht­lich anfal­len­den Kos­ten und ihre Erstat­tungs­fä­hig­keit zu belehren.

Jeder kann sich in jedem gericht­li­chen Ver­fah­ren oder vor Behör­den anwalt­lich ver­tre­ten bzw. in Straf- oder Buß­geld­sa­chen ver­tei­di­gen las­sen. Anwälte kön­nen auch als Bei­stand für Stra­f­op­fer oder Zeu­gen tätig werden.

In bestimm­ten Ver­fah­ren besteht Anwalts­zwang. Hier­über beleh­ren die Gerichte, z.B. im Zusam­men­hang mit der Zustel­lung einer Klage.

Frü­her sprach man von einem Rechts­be­ra­tungs­mo­no­pol für Rechts­an­wälte. Das seit 1. Juli 2008 gel­tende Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setz hat das bis dahin gel­tende Rechts­be­ra­tungs­ge­setz abge­löst. Die außer­ge­richt­li­che Rechts­be­ra­tung ist in grö­ße­rem Umfang für Nicht-Anwälte geöff­net wor­den. Für den Kern­be­reich recht­li­cher Dienst­leis­tun­gen, d.h. vor allem die Ver­tre­tung vor Gericht, gilt das Anwalts­mo­no­pol im Wesent­li­chen weiterhin.

Emp­fän­ger rechts­be­ra­ten­der Dienst­leis­tun­gen sind gegen­über Rechts­an­wäl­ten gegen feh­ler­hafte Bera­tungs- und Ver­tre­tungs­lei­tun­gen beson­ders gut geschützt, da der Gesetz­ge­ber Rechts­an­wäl­ten den Abschluss Abschluss einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung zwin­gend vor­ge­schrie­ben hat. Hinzu kommt die straf­recht­lich sank­tio­nierte Ver­schwie­gen­heits­pflicht für Rechts­an­wälte und KanzleimitarbeiterInnen.

Rechts­an­wälte müs­sen nach einem Hoch­schul­stu­dium die Befä­hi­gung zum Rich­ter­amt erwor­ben haben. Dies galt nicht für die­je­ni­gen Rechts­an­wälte, die ihren Beruf schon in der DDR mit dem Berufs­ab­schluss des Diplom-Jurist aus­üb­ten, diese durf­ten wei­ter­hin als Rechts­an­wälte arbeiten.

Rechts­an­wälte wer­den durch die Rechts­an­walts­kam­mer, in deren Bezirk sie sich nie­der­las­sen wol­len, zuge­las­sen und in einem bei den Rechts­an­walts­kam­mern geführ­ten Rechts­an­walts­re­gis­ter verzeichnet.

Im Dienst­eid vor der Rechts­an­walts­kam­mer müs­sen sich Rechts­an­wälte ver­pflich­ten, die ver­fas­sungs­mä­ßige Ord­nung zu wah­ren und die Pflich­ten eines Rechts­an­walts gewis­sen­haft zu erfüllen.

Juris­ten aus dem EU-Aus­land kön­nen nach einer drei­jäh­ri­gen Tätig­keit in Deutsch­land und im deut­schen Recht oder auf­grund einer beson­de­ren Eig­nungs­prü­fung als Rechts­an­walt zuge­las­sen werden.

Die Zulas­sung des Rechts­an­walts kann von der zustän­di­gen Anwalts­kam­mer ent­zo­gen wer­den, ins­be­son­dere bei Über­schul­dung (Ver­mö­gens­ver­fall) und gro­ben Berufsrechtsverstößen.

Der Rechts­an­walt ist im Rah­men sei­ner Mög­lich­kei­ten ver­pflich­tet, sozial schwa­chen Man­dan­ten auf der Basis von Bera­tungs­hilfe, Pro­zess­kos­ten­hilfe oder bedürf­ti­gen Ange­klag­ten als Pflicht­ver­tei­di­ger bei­zu­ste­hen. Auch das unter­schei­det ihn von einer gewerb­li­chen Tätigkeit.

Die Ver­gü­tung des Rechts­an­walts ist gesetz­lich fest­ge­legt durch das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG). Bis zum 30.06.2004 galt die Bun­des­ge­büh­ren­ord­nung für Rechts­an­wälte (BRAGO).

Das gesetz­li­che Gebüh­ren­recht ermög­licht inner­halb bestimm­ter Gren­zen auch indi­vi­du­elle Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Anwalt und Man­dant (z.B. als aus­ge­han­del­ter Fest­be­trag oder auf der Basis von Stun­den­sät­zen). Dies soll für die rechts­be­ra­tende Tätig­keit sogar die Regel sein. Ein Erfolgs­ho­no­rar in Form eines vor­her fest­ge­leg­ten Anteils am Streit­wert (sog. quota litis) ist – anders als zum Bei­spiel in den USA – in Deutsch­land nur aus­nahms­weise statt­haft, näm­lich dann, wenn beson­dere Umstän­den in der Per­son des Auf­trag­ge­bers vor­lie­gen, die die­sen sonst davon abhal­ten wür­den, seine Rechte zu ver­fol­gen (Gesetz zur Neu­re­ge­lung des Ver­bots der Ver­ein­ba­rung von Erfolgs­ho­no­ra­ren vom 12. Juni 2008, BGBl. I Nr. 23, 1000ff)

Rechts­an­wälte wer­den nicht nur als Ein­zel­an­wälte, son­dern in Zusam­men­schlüs­sen (Sozie­tä­ten) tätig, die unter­schied­li­che Gesell­schafts­for­men auf­wei­sen kön­nen (ver­brei­tet ist die GbR, die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft, aber auch die GmbH und teil­weise die AG).

Rechts­an­wälte las­sen ihre berufs­po­li­ti­schen Inter­es­sen ins­be­son­dere über den DAV (Deut­scher Anwalt­Ver­ein e.V.) ver­tre­ten, der gleich­zei­tig die Dach­or­ga­ni­sa­tion zahl­rei­cher ört­li­cher Anwalt­ver­eine ist.

Das Berufs­recht der Anwälte unter­liegt ste­ti­ger Fort­ent­wick­lung. So wurde das frü­her strin­gente Wer­be­ver­bot gelo­ckert. Anwälte dür­fen inzwi­schen sach­be­zo­gen über ihre Tätig­keits- und Inter­es­sen­schwer­punkte infor­mie­ren. Mit­un­ter wer­den diese Gren­zen der berufs­recht­lich zuläs­si­gen Wer­bung aller­dings überschritten.

Die wirt­schaft­li­che Lage ins­be­son­dere von Jung­an­wäl­ten wird z.T. als pre­kär ange­se­hen. Es gibt – abge­se­hen von den fach­li­chen Zugangs­vor­aus­set­zun­gen – fak­tisch keine Zulas­sungs­be­schrän­kun­gen. Der teil­weise Ent­zug des so genann­ten Anwalts­mo­no­pols hat sich auf die wirt­schaft­li­che Lage der Anwälte zusätz­lich nega­tiv aus­ge­wirkt. Die Anwalt­schaft ist sich über Aus­wege aus die­ser Situa­tion noch nicht einig. Dis­ku­tiert wurde lange eine Ver­än­de­rung in der Aus­bil­dungs­pra­xis, um so einen Weg zu fin­den, die Zugang zum Anwalts­markt zu erschwe­ren, ohne die Nie­der­las­sungs­frei­heit – das Recht der freien Advo­ka­tur – auf­ge­ben zu müs­sen. Diese Dis­kus­sion ist noch nicht zum Abschluss gekommen.

Quel­len und wei­ter­füh­rende Texte:
Stich­wort: »Rechts­an­walt« mit wei­te­ren Nach­wei­sen
Bear­bei­ter: RA Dr. Rein­hard Wer­ner (unter Anleh­nung an www.wikipedia.de)
Stand: 29.03.2011

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