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Steuerberaterverband Thüringen kritisiert Finanzministerin Heike Taubert

Der Steu­er­be­ra­ter­ber­band Thü­rin­gen hat sein Unver­ständ­nis dar­über geäu­ßert, dass trotz anhal­tend hoher Arbeits­be­las­tung in den Steu­er­be­ra­tungs­kanz­leien 12% der Steu­er­erklä­run­gen 2020 vor­fris­tig ange­for­dert werden.

Prä­si­den­tin Andrea Reck­na­gel: „In die­ser Zeit noch Steu­er­erklä­run­gen vor­zei­tig fer­ti­gen und abge­ben zu müs­sen, damit die Finanz­ver­wal­tung einen gleich­mä­ßi­gen Ein­gang ver­zeich­nen kann, halte ich für nicht ange­mes­sen. Seit Pan­de­mie­be­ginn arbei­ten die Kanz­leien am Limit. Erst kamen die Über­brü­ckungs­hilfe I bis III, Novem­ber- und Dezem­ber­hilfe, die Neu­start­hilfe, jetzt geht es mit der Über­brü­ckungs­hilfe plus wei­ter. Dazu stei­gen die Anträge auf Kurz­ar­bei­ter­geld wegen des welt­wei­ten Mate­ri­al­man­gels an. Das alles wird vor­wie­gend in den Steu­er­be­ra­tungs­kanz­leien abge­ar­bei­tet. Es über­for­dert unnö­tig die Akteure, die seit März 2020 alles dafür tun, dass Arbeits­plätze erhal­ten und Exis­ten­zen im Mit­tel­stand gesi­chert wer­den. Im Bund dis­ku­tiert man über Frist­ver­län­ge­run­gen, in Thü­rin­gen wer­den sie verkürzt!“

Das Thü­rin­ger Finanz­mi­nis­te­rium hatte dem Steu­er­be­ra­ter­ver­band Thü­rin­gen mit­ge­teilt, von der gesetz­li­chen Mög­lich­keit der Vor­ab­an­for­de­rung Gebrauch zu machen. Nor­ma­ler­weise sind die Erklä­run­gen bis zum 31.05.2022 ein­zu­rei­chen, durch die Vor­ab­an­for­de­rung ver­kürzt sich die Frist um mehr als drei Monate. Im ver­gan­ge­nen Jahr hatte die Finanz­ver­wal­tung mit Blick auf die Belas­tung der eige­nen Bediens­te­ten und der Ange­hö­ri­gen der steu­er­be­ra­ten­den Berufe noch auf eine vor­fris­tige Anfor­de­rung verzichtet.

„Es ist für mich kein Unter­schied zum Vor­jahr erkenn­bar. Es bringt nur Frust mit sich, wenn einer­seits die Frist zur Abgabe der Steu­er­erklä­rung ver­kürzt und ande­rer­seits dann die Bear­bei­tung in den Finanz­äm­tern ver­län­gert wird“, so die Verbandspräsidentin.

2022 wird den Steu­er­be­ra­tungs­kanz­leien noch weit mehr Arbeit brin­gen. Die Schluss­ab­rech­nun­gen der Corona-Hil­fen sind spä­tes­tens bis zum Ende Juni 2022 ein­zu­rei­chen. Zwi­schen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Okto­ber 2022 müs­sen zudem die Fest­stel­lungs­er­klä­run­gen für die refor­mierte Grund­steuer ein­ge­reicht wer­den. Dar­über hin­aus prüft die Bun­des­agen­tur für Arbeit jeden seit Beginn der Pan­de­mie seit Beginn der Pan­de­mie gestell­ten Antrag auf Kurz­ar­bei­ter­geld inten­siv nach. Rück­fra­gen und nach­zu­rei­chende Unter­la­gen kos­ten den Steu­er­be­ra­tern zusätz­lich Zeit und Nerven.

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