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LFB – einheitlicher Ansprechpartner für die Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie

Wer sich als Dienst­leis­tungs­er­brin­ger nie­der­las­sen will, hat eine Reihe berufs­recht­li­cher Anfor­de­run­gen zu beach­ten. Unter Umstän­den ist eine staat­li­che Zulas­sung erforderlich.

Ent­spre­chend den Vor­ga­ben der Richt­li­nie 2006/123/EG des euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 12. Dezem­ber 2006 über Dienst­leis­tun­gen im Bin­nen­markt (EG-Dienst­leis­tungs­richt­li­nie) sol­len die damit ver­bun­de­nen Hin­der­nisse für die Nie­der­las­sung von Dienst­leis­tungs­er­brin­gern in den Mit­glieds­staa­ten abge­baut werden.

Um die damit ver­bun­de­nen Ver­fah­ren, Anträge und Geneh­mi­gungs­er­for­der­nisse für den Dienst­leis­ter so ein­fach wie mög­lich zu gestal­ten, wur­den »Ein­heit­li­che Ansprech­part­ner« (EA) ein­ge­rich­tet, die auf Wunsch schnell und unbü­ro­kra­tisch alle für die jewei­lige Dienst­leis­tung vor­ge­schrie­be­nen For­ma­li­tä­ten gegen­über den Behör­den übernehmen.

Im Frei­staat Thü­rin­gen agie­ren zunächst die Wirt­schafts­kam­mern (Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK), Hand­werks­kam­mern), die Kam­mern der Freien Berufe sowie der Lan­des­ver­band der Freien Berufe Thü­rin­gen e.V. (LFB) gemein­sam als jewei­lige Ein­heit­li­che Ansprech­part­ner (so genann­tes All­kam­mer­mo­dell). Die Ein­heit­li­chen Ansprech­part­ner wur­den hier auch als Ein­heit­li­che Stel­len (ES) bezeichnet.

Der LFB wurde mit Wir­kung zum 01.11.2009 gemäß dem Thü­rin­ger ES-Errich­tungs­ge­setz als Belie­he­ner des Frei­staats Thü­rin­gen mit den Auf­ga­ben der Ein­heit­li­chen Ansprech­part­ner für die nicht ver­kam­mer­ten Freien Berufe betraut.

Wie alle Ein­heit­li­chen Ansprech­part­ner stand der LFB auf Wunsch die­sen in sei­nen Zustän­dig­keits­be­reich fal­len­den Exis­tenz­grün­dern und Unter­neh­men als Kon­takt­stelle zur Ver­fü­gung, und zwar für alle mit der jewei­li­gen Dienst­leis­tung im Zusam­men­hang ste­hen­den Ver­fah­ren und Formalitäten.

In der Pra­xis bedeu­tete dies, dass Exis­tenz­grün­der und Unter­neh­men für die per­sön­li­che Bera­tung gemein­same Geschäfts­stel­len der Ein­heit­li­chen Ansprech­part­ner kon­tak­tie­ren konn­ten, die jeweils bei den IHK/Handwerkskammern in Erfurt, Gera und Suhl ein­ge­rich­tet wor­den waren.

Reichte der dort ange­bo­tene Ser­vice im Ein­zel­fall nicht aus, wurde der Bera­tungs­fall auf Wunsch unmit­tel­bar an die Geschäfts­stelle des LFB (bzw. des jeweils zustän­di­gen Ein­heit­li­chen Ansprech­part­ners) oder deren Koope­ra­ti­ons­part­ner über­stellt. Für die nicht­ver­kam­mer­ten Freien Berufe konnte dann zum Bei­spiel eine wei­ter­ge­hende indi­vi­du­elle Exis­tenz­grün­dungs­be­ra­tung auch über die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Thü­rin­gen ver­mit­telt wer­den, die ihrer­seits Mit­glied des LFB ist.

Betrifft die Anfrage die Aus­übung des Freien Berufs eines Archi­tek­ten, Inge­nieurs, Rechts­an­walts, Steu­er­be­ra­ters oder Tier­arz­tes, so ist die jewei­lige Fach­kam­mer die­ses Berufs auch als Ein­heit­li­cher Ansprech­part­ner zuständig:

Archi­tek­ten­kam­mer Thüringen
Inge­nieur­kam­mer Thüringen
Rechts­an­walts­kam­mer Thüringen
Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Thüringen
Lan­des­tier­ärz­te­kam­mer Thüringen

Die Umset­zung der EU-Dienst­leis­tungs­richt­li­nie in Thü­rin­gen wurde auf­grund neuer gesetz­li­cher Bestim­mun­gen geän­dert. Dies war der Grund dafür, die Belei­hung des LFB mit den Auf­ga­ben eines ein­heit­li­chen Ansprech­part­ners im Jahre 2019 durch Ver­wal­tungs­akt zu widerrufen.

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