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- in der Fas­sung des Beschlus­ses der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen vom 14.09.2021 und 01.12.2023 -

§ 1 – Grund­satz
(1) Der Basis­bei­trag und der Min­dest­bei­trag wer­den durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt.
(2) Der Mit­glieds­bei­trag wird durch den Vor­stand berech­net. Seine jähr­li­che Höhe ergibt sich – soweit im fol­gen­den nichts ande­res gere­gelt ist – aus der Zahl der Ein­zel­mit­glie­der des jewei­li­gen Ver­bands (Kam­mer oder Ver­ein) mul­ti­pli­ziert mit dem Basis­bei­trag gemäß § 2 Absatz 2. Der Min­dest­bei­trag beträgt 50,00 € pro Kalenderjahr.

§ 2 – Höhe des Mit­glieds­bei­trags
(1) Ein­zel­mit­glie­der des LFB zah­len den Min­dest­bei­trag.
(2) Der Basis­be­trag beträgt 4,00 EURO pro Ein­zel­mit­glied des jewei­li­gen Ver­ban­des. Er ermä­ßigt sich im ers­ten Kalen­der­jahr der Mit­glied­schaft auf 2,00 EURO pro Ein­zel­mit­glied des jewei­li­gen Ver­bands und im zwei­ten Kalen­der­jahr auf 3,00 EURO pro Ein­zel­mit­glied des jewei­li­gen Ver­bands.
(3) Neu­mit­glie­der zah­len ab dem Zeit­punkt des Bei­tritts bis zum dar­auf fol­gen­den 31. Dezem­ber 1/12 des Jah­res­bei­trags für jeden ange­fan­ge­nen Monat ihrer Mit­glied­schaft, min­des­tens jedoch den Min­dest­bei­trag.
(4) Die Bei­trags­er­mä­ßi­gung kann nur ein­ma­lig in Anspruch genom­men werden.

§ 3 – Mehr­fach­mit­glied­schaf­ten
Gehö­ren Ein­zel­mit­glie­der meh­re­ren Mit­glieds­ver­bän­den des LFB an (Mehr­fach­mit­glied­schaf­ten), so gilt fol­gen­des:
a) Aus­gangs­wert ist die Summe der Mit­glieds­bei­träge der betref­fen­den Mit­glieds­ver­bände, die sich aus der Anzahl aller ver­schie­de­nen Ein­zel­mit­glie­der die­ser Ver­bände mul­ti­pli­ziert mit dem Basis­bei­trag ohne Berück­sich­ti­gung von Ermä­ßi­gun­gen nach § 2 Absatz 3 ergibt. Gel­ten für die betref­fen­den Mit­glieds­ver­bände unter­schied­li­che Basis­bei­träge gem. § 2 Absatz 2, so ist der Aus­gangs­wert nach dem jeweils höchs­ten Basis­bei­trag zu berech­nen.
b) Die Summe der durch den Vor­stand des LFB gegen alle betref­fen­den Mit­glieds­ver­bände fest­ge­setz­ten Mit­glieds­bei­träge darf den Aus­gangs­wert (lit. a) nicht über­schrei­ten.
c) Die betref­fen­den Mit­glieds­ver­bände kön­nen dem Vor­stand des LFB einen gemein­sa­men Vor­schlag unter­brei­ten, in wel­cher Höhe der Mit­glieds­bei­trag für jeden ein­zel­nen die­ser Mit­glieds­ver­bände fest­ge­setzt wer­den soll.
d) Der Vor­stand des LFB kann die Bei­trags­fest­set­zung nach dem gemein­sa­men Vor­schlag (lit. c) oder im Wege bil­li­gen Ermes­sens gegen einen oder meh­rere der betei­lig­ten Ver­bände fest­set­zen. Im letz­te­ren Fall darf der fest­ge­setzte Mit­glieds­bei­trag nicht höher sein als der Mit­glieds­bei­trag, der sich ohne Berück­sich­ti­gung der Mehr­fach­mit­glied­schaft für den ein­zel­nen Mit­glieds­ver­band erge­ben würde, wobei es Sache der jewei­li­gen Mit­glieds­ver­bände des LFB ist, sich über den Bei­trags­aus­gleich unter­ein­an­der zu einigen.

§ 4 Fäl­lig­keit
(1) Der Mit­glieds­bei­trag ist vor­be­halt­lich nach­ste­hen­der Rege­lun­gen jeweils zur Hälfte spä­tes­tens am 30.03. und 30.09. des Kalen­der­jah­res zu ent­rich­ten.
(2) Beginnt die Mit­glied­schaft nach dem 31.03. des Kalen­der­jah­res, so ist der Mit­glieds­bei­trag spä­tes­tens am 30.09. in einer Summe zu ent­rich­ten. Beginnt die Mit­glied­schaft nach dem 31.08., so ist der Mit­glieds­bei­trag in einer Summe spä­tes­tens einen Monat nach dem Bei­tritt zu ent­rich­ten.
(3) Der Mit­glieds­bei­trag ist auf das Konto des LFB bei der ****bank Thü­rin­gen IBAN *** BiC *** zu überweisen.

§ 5 Aus­kunft
Der Vor­stand erhebt zu Beginn des Kalen­der­jah­res und im Falle der Auf­nahme neuer Mit­glie­der die Anzahl der Ein­zel­mit­glie­der zur Berech­nung des Aus­gangs­werts durch Mitgliederbefragung.

§ 6 Bei­trags­be­scheid
Die Fest­set­zung des Mit­glieds­bei­trags erfolgt durch Bei­trags­be­scheid des Vor­stands, der auch die Berech­nung der Bei­trags­höhe ent­hält. Wird der Bei­trags­be­scheid maschi­nell erstellt, bedarf er kei­ner Unterschrift.

§ 7 Strei­tig­kei­ten
(1) Gegen den Bei­trags­be­scheid ist die Mög­lich­keit der schrift­li­chen Bean­stan­dung gege­ben. Diese soll begrün­det wer­den. Hier­auf ist zunächst ein Schlich­tungs­ver­such durch den Vor­stand zu unter­neh­men, bei dem das betref­fende Mit­glied anzu­hö­ren sind. Gelingt die Schlich­tung nicht bin­nen sechs Wochen ab Zugang der Bean­stan­dung, so ent­schei­det der Vor­stand durch Beschluss, der gegen­über allen Mit­glie­dern des LFB bekannt gemacht wird.
(2) Gegen den Vor­stands­be­schluss kann jedes Mit­glied des LFB bin­nen eines Monats ab Bekannt­ma­chung die nächste Mit­glie­der­ver­samm­lung anru­fen und im Wege einer Beschluss­vor­lage die Auf­he­bung oder Ände­rung des Vor­stands­be­schlus­ses bean­tra­gen, wenn gel­ten­des Satzungs‑, Bei­trags- oder das bür­ger­li­che Recht ver­letzt ist. Das Glei­che gilt, wenn im Falle des Miss­lin­gens der Schlich­tung eine Ent­schei­dung des Vor­stands nicht bin­nen zwei Monate nach Bean­stan­dung des Bei­trags­be­scheids bekannt gemacht wor­den ist. Der Antrag ist an den Vor­stand des LFB zu rich­ten und unter Dar­le­gung der Rechts­ver­let­zung zu begrün­den. Die Anfech­tung des Beschlus­ses der Mit­glie­der­ver­samm­lung nach Maß­gabe der hier­für gel­ten­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen durch Klage an das zustän­dige ordent­li­che Gericht bleibt jedem Mit­glied vor­be­hal­ten.
(3) Die Anfech­tung von Bei­trags­be­schei­den hat keine auf­schie­bende Wirkung.

§ 8 Inkraft­tre­ten
Die Bei­trags­ord­nung in der am 01.12.2023 beschlos­se­nen Fas­sung tritt mit Wir­kung ab 01.12.2023 inkraft. Gleich­zei­tig tritt die Bei­trags­ord­nung in der der­zeit gel­ten­den Fas­sung außerkraft.

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