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Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte der deutschen Wirtschaft bei Wirtschaftsprüfern in guten Händen

Gesetzentwurf in Kürze zu erwarten / Berufsstand zeichnet sich durch strenge Unabhängigkeitsregelungen und etabliertes Aufsichtssystem aus
Pressemitteilung der Wirtschaftprüferkammer

 

Ber­lin, 26. Okto­ber 2023 – Die Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung wird für die deut­sche Wirt­schaft eine der zen­tra­len Her­aus­for­de­run­gen der nächs­ten Jahre sein. In Kürze ist der Gesetz­ent­wurf zur Umset­zung der euro­päi­schen Richt­li­nie zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung (Cor­po­rate Sus­taina­bi­lity Report­ing Direc­tive – CSRD) in Deutsch­land zu erwarten.

Andreas Dör­schell, Prä­si­dent der Wirt­schafts­prü­fer­kam­mer (WPK), sieht den Berufs­stand gut auf­ge­stellt: „Auf die deut­schen Unter­neh­men kommt eini­ges zu. Die Prü­fung ihrer Nach­hal­tig­keits­be­richte ist bei Wirt­schafts­prü­fern in guten Hän­den. Wegen der engen Ver­zah­nung von Finanz- und Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung sollte der Abschluss­prü­fer auch der Nach­hal­tig­keits­be­richts­prü­fer sein. Das betrifft nicht nur die Gro­ßen unse­rer Bran­che, von denen die Öffent­lich­keit häu­fig spricht. Ebenso ste­hen mit­te­stän­di­sche und kleine Pra­xen bereit.“

Die inte­grierte Prü­fung führe nicht zu höhe­ren Kos­ten im Ver­gleich zu einer iso­lier­ten Prü­fung, betont Dör­schell. Im Gegen­teil, sie ver­meide Dop­pel­ar­bei­ten und Büro­kra­tie. Das sei gerade in schwie­ri­gen Zei­ten für die Wirt­schaft enorm wich­tig. Dafür benennt er fol­gende Gründe:

  • Die Prü­fung der Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung und die Prü­fung der Finanz­be­richt­erstat­tung über­schnei­den sich. Es gibt Quer­ver­bin­dun­gen und Dop­pel­an­ga­ben. Füh­ren zwei Prü­fer die Prü­fun­gen durch, ent­steht erheb­li­cher Abstim­mungs­auf­wand und sicher keine Kostenersparnis.
  • Zum Tages­ge­schäft der Wirt­schafts­prü­fer gehört neben der Prü­fung des Zah­len­werks bereits seit vie­len Jah­ren auch die Prü­fung nicht­fi­nan­zi­el­ler Anga­ben und qua­li­ta­ti­ver Aus­füh­run­gen, die Beur­tei­lung der Ange­mes­sen­heit von Pro­gno­sen und Schät­zun­gen sowie ins­be­son­dere Pro­zess- und Sys­tem­prü­fun­gen. Hier­für haben die Wirt­schafts­prü­fer Regel­werke und Prü­fungs­pro­zesse eta­bliert, die schon heute ein fes­ter Bestand­teil ihrer Arbeit sind.
  • Inhalt­lich erstreckt sich die Prü­fung der Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung auf Anga­ben zu den Berei­chen Umwelt, Sozia­les und Gover­nance. Mit den Infor­ma­tio­nen aus dem Bereich Gover­nance sowie mit gro­ßen Tei­len der Infor­ma­tio­nen aus dem Bereich Sozia­les ist der Berufs­stand schon heute durch die Abschluss­prü­fung sowie wei­tere Prü­fun­gen ver­traut (zum Bei­spiel Com­pli­ance-Prü­fun­gen, Prü­fun­gen von Ver­gü­tungs­be­rich­ten, Prü­fun­gen nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz).

Der Berufs­stand der Wirt­schafts­prü­fer habe strenge und detail­lierte Rege­lu­gen zur Unab­hän­gig­keit zu beach­ten, betont der Prä­si­dent der WPK wei­ter. In den Pra­xen seien Qua­li­täts­si­che­rungs­sys­teme imple­men­tiert, die die Anfor­de­run­gen der CSRD voll­um­fäng­lich erfül­len. Mit der WPK exis­tiere zudem eine Berufs­or­ga­ni­sa­tion, wel­che die Anfor­de­run­gen der CSRD bezüg­lich der Qua­li­täts­kon­trolle, der Berufs­auf­sicht, des Berufs­re­gis­ters und des Berufs­examens abde­cke. In der Gesamt­be­trach­tung sehen sich die Wirt­schafts­prü­fer daher als die prä­de­sti­nier­ten Prü­fer der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Gefor­dert wird aber auch: soll­ten neben dem Berufs­stand wei­tere Anbie­ter von Prü­fungs­dienst­leis­tun­gen mit der Prü­fung von Nach­hal­tig­keits­be­rich­ten betraut wer­den, müss­ten für sie zwin­gend glei­che Bedin­gun­gen gel­ten, vor allem

  • keine Prü­fung von Sach­ver­hal­ten, an deren Zustan­de­kom­men der Prü­fer oder eine ver­bun­dene Ein­heit selbst mit­ge­wirkt hat.
  • Ein­rich­tung eines Sys­tems der beruf­li­chen Selbst­ver­wal­tung nebst exter­ner Über­wa­chungs­be­hörde, ein­schließ­lich Berufs­auf­sicht und Durch­füh­rung des (schrift­li­chen und münd­li­chen) Berufsexamens.

Mit der CSRD werde die Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung auf die­selbe Stufe wie die Finanz­be­richt­erstat­tung gestellt. Die Umset­zung erfolge gestaf­felt für am oder nach dem

  • 1. Januar 2024 begin­nende Geschäfts­jahre für große Unter­neh­men von öffent­li­chem Inter­esse mit mehr als 500 Arbeitnehmern,
  • 1. Januar 2025 begin­nende Geschäfts­jahre für alle sons­ti­gen gro­ßen Kapitalgesellschaften,
  • 1. Januar 2026 begin­nende Geschäfts­jahre für kleine und mitt­lere Unter­neh­men von öffent­li­chem Inter­esse (Wahl­recht zur Ver­schie­bung der Erst­an­wen­dung auf 2028).

In Deutsch­land wer­den damit die berichts­pflich­ti­gen Unter­neh­men von der­zeit rund 500 (bör­sen­no­tierte Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sowie Ban­ken und Ver­si­che­run­gen mit mehr als 500 Arbeit­neh­mern) auf etwa 15.000 anstei­gen. Zudem wird die Mehr­heit der bun­des­weit über 18.500 Unter­neh­men der öffent­li­chen Hand (davon rund 16.000 auf kom­mu­na­ler Ebene) unmit­tel­bar oder mit­tel­bar betrof­fen sein. Euro­pa­weit unter­lie­gen künf­tig rund 45.000 Unter­neh­men den neuen Berichtspflichten.

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